EU-Verfahren gegen Zypern und Malta

Oktober 21, 2020
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Die Vergabe der „Goldenen Visa“ und die blitzschnelle Einbürgerung reicher Investoren waren in einigen EU-Mitgliedstaaten bis dahin möglich. Das soll sich nun ändern.

Die Europäische Kommission hat am Dienstag ein Vertragsverletzungs-verfahren gegen Zypern und Malta eingeleitet, um die Staatsbürgerschafts-regelungen dieser Länder für die Investoren unter die Lupe zu nehmen.

Die EU-Kommission sieht die Gewährung der Staatsangehörigkeit dieser Länder “gegen eine im Voraus festgelegte Zahlung” kritisch und betrachtet den (quasi) Verkauf der „Goldenen EU-Pässe an Investoren als Vertragsverletzung. 

„Die Gewährung der Staatsangehörigkeit – und damit der Unionsbürgerschaft – durch diese Mitgliedstaaten gegen eine im Voraus festgelegte Zahlung sei mit dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht vereinbar. Dies untergrabe auch die Integrität des Status der Unionsbürgerschaft gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, hieß es in der Mitteilung der Kommission. Die EU weist außerdem darauf hin, dass solche Regelungen „Auswirkungen auf die Union als Ganzes“ haben, die betreffenden Personen mit verliehenen Staatsangehörigkeit „automatisch Unionsbürger/in“ werden und „alle mit diesem Status verbundenen Rechte“ genießen. “Dazu gehören das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, aufzuhalten und zu arbeiten, oder das Recht auf Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament. Folglich sind die Auswirkungen der Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren weder auf die Mitgliedstaaten beschränkt, die sie handhaben, noch sind sie gegenüber anderen Mitgliedstaaten und der EU insgesamt neutral”, so die EU-Kommission weiter.

Die betroffenen EU-Mitgliedstaaten Zypern und Malta haben nun zwei Monate Zeit, um sich auf die Aufforderungsschreiben der Kommission zu reagieren. Sollten die Antworten nicht zufriedenstellend sein, kann „die Kommission in dieser Angelegenheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme“ abgeben.

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