Wegen mangelhafter Anwendung des EU-Asylrechts hat die Europäische Kommission gegen Ungarn und Portugal weitere Schritte im Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission wirft beiden EU-Mitgliedstaaten vor die Asylverfahrensrichtlinie aus dem Jahr 2013, die die gemeinsame Verfahrensgarantie für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten EU festlegt, nicht vollständig um zu setzen.
Der EU zufolge stößt Ungarns neue Asylverfahren infolge der Coronavirus-Pandemie gegen EU-Recht. Denn „nach den neuen Verfahren müssen Drittstaatsangehörige, bevor sie internationalen Schutz in Ungarn beantragen können, zunächst in einer ungarischen Botschaft außerhalb der Europäischen Union eine Absichtserklärung abgeben, in der sie ihren Wunsch bekunden, Asyl zu beantragen. Zu diesem Zweck muss Ihnen eine spezielle Einreisegenehmigung erteilt werden. Nach Auffassung der Kommission stellt diese Vorschrift eine unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren dar, die im Widerspruch zur Asylverfahrensrichtlinie im Licht der Charta der Grundrechte steht, da Personen, die sich im Hoheitsgebiet Ungarns, auch an der Grenze, aufhalten, daran hindert, dort internationalen Schutz zu beantragen“, so die EU.
Auch gegen Portugal richtete die Kommission eine “mit Gründen versehene Stellungnahme, weil das Land die Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie nicht vollständig umgesetzt hat“.
Falls Portugal innerhalb von zwei Monaten keine Maßnahmen „zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie“ ergreift, droht dem Land eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union. Auch Ungarn hat nun zwei Monate Zeit, um „auf die von der Kommission vorgebrachten Argumente zu reagieren“. Andernfalls kann die Kommission dem Land eine “mit Gründen versehene Stellungnahme” übermitteln.