Das gefährliche Halbwissen zu den „unbemannten Luftfahrzeugen“
Von Frank Potthast
Sonntag 31. Mai 2020 – Höxter / Hannover (wbn). Auch zu Pfingsten sind sie wieder in der Luft. Meist als Spaß-Faktor, der nicht selten als Provokation empfunden werden kann. Die Grenzen sind fließend. Der renommierte Fachautor Frank Potthast beschäftigt sich in diesem Beitrag mit den Anwendungssituationen und den rechtlichen Voraussetzungen.
In den vergangenen Jahren ist die Anzahl der Drohnen in Deutschland rasant angestiegen. Inzwischen liegt die Zahl bei mehr als 475.000 Drohnen in Privathaushalten und die Zahl wächst stetig. Dabei handelt es sich um handflächengroße Drohnen bis zur Größe eines handelsüblichen Klappkorbes. Den Großteil der Systeme machen die Gewichtsklassen von unter 249 Gramm bis etwa 1 Kilogramm aus, da diese im Internet und im Handel inzwischen sehr oft als „Angebot“ zur Freizeitgestaltung zu finden sind. Einhergehend mit der steigenden Zahl der Besitzer von Drohnen, steigt auch die Zahl der Beschwerden in den sozialen Medien oder beim Gespräch auf der Straße.
Um einen ersten, kurzen Einblick in die Strukturen der Anwendung der sogenannten unbemannten Luftfahrtgeräte zu gewähren, muss man mit den Anwendern beginnen. Gemäß Paragraph 1 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sind auch Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) reguläre Luftfahrzeuge. Aktuell muss man dann in drei Kategorien unterteilen: zum einen Flugmodelle, unbemannte Luftfahrtgeräte und Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Letztere sind als Beispiel die Einsatzkräfte der Feuerwehr Warburg mit ihrer Einsatzdrohne. Diese sind laut Luftverkehrs-Ordnung von bestimmten Nachweisen und Verboten befreit, was in einem gesonderten Artikel erklärt werden müsste. Betrachten wir nun die beiden Bereiche der Privatanwender. Der geringste Teil der Anwender ist eigentlich der gewerblich genutzte Bereich (§1 Abs. 2 Satz 2 LuftVG), doch die Grenze zwischen einem unbemannten Luftfahrtsystem und der Nutzung zur Sport- und Freizeitgestaltung (§1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 LuftVG) ist fließend. Genau diese Grenze ist vielen Anwendern nicht bekannt, die Online oder im Handel eine Drohne für die Freizeitgestaltung ohne fundierte Beratung erworben haben.
Flugmodell mit oder ohne Kamera?
Ohne Einschränkungen dürfen Sie ein Flugmodell, mit und ohne Kamera, auf dem eigenen Grundstück bis zu einer Flughöhe von 30m oder auf einem Modellfluggelände, also wenn der Betrieb auf einem Gelände stattfindet, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für das eine Aufsichtsperson bestellt wurde, fliegen. Sie müssen bis zu einem Gewicht von unter 250 Gramm keine Kennzeichnung der Drohne, also Name und Adresse des Eigentümers, anbringen. Zudem ist in den meisten Fällen kein Kenntnisnachweis oder umgangssprachlich Drohnenführerschein notwendig, da dieser erst ab einem Startgewicht von mehr als 2 kg (Stand 2017) notwendig ist. Dieser Kenntnisnachweis kann für Flugmodelle erst ab 14 Jahren und für kommerzielle Nutzung erst ab 16 Jahren erworben werden.
Eine Drohne muss versichert werden
Der häufigste Fehler ist der Irrglaube, man müsste seine Drohne nicht versichern. Seit dem 10. August 2005 ist ausnahmslos für alle Modellflugzeuge, Kopter und Drohnen, unabhängig von ihrer Abflugmasse oder Größe, eine Halterhaftpflicht-Versicherung gesetzlich vorgeschrieben. (§ 33, 37, 43.2 LuftVG). Somit auch für jede der Drohnen, die der Freizeitgestaltung dienen. Der zweite Fehler, der häufig gemacht wird ist, dass mit verlassen der eigenen Grundstücksgrenzen eine allgemeine Aufstiegserlaubnis nach §16 LuftVO benötigt wird, die bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden muss. Im §21a(2) LuftVO werden alle Betriebsverbote aufgeführt, die einen Überflug oder die Annäherung von Drohnen verbieten. Der häufigste Fehler der Nutzer von Drohnen unter 250 g ist, dass Nr. 7 das „Betriebsverbot über Wohngrundstücken“, für Sie nicht zuträfe. Das ist nur insoweit richtig, dass dieser ungenehmigte Überflug nur zulässig ist, wenn Ihre Drohne keine Kamera mitführt. Andernfalls benötigt der Steuerer eine Genehmigung der jeweiligen Grundstückseigentümer. Am 20. 5.2020 war im Bereich der „Trift“ in Boffzen eine Drohne unterwegs, die zum Beispiel gegen die Bestimmungen in §21b LuftVO verstieß, da diese ohne Genehmigung ein Wohngebiet überflog. Am 23.4.2020 kam es in einem Wohngebiet in Lauenförde ebenfalls zu einem Vorfall, bei dem sich viele Anwohner in den sozialen Medien beschwerten. Zu Recht, da das gesichtete Drohnenmodell mit einer Kamera und entsprechender Funkverbindung ausgestattet war. Je nach Ort des Vorkommnisses entstehen weitere Verstöße zum Beispiel Unterschreitung Abstand zu Bundesstraßen, Bahnanlagen oder Naturschutzgebieten. Es gibt noch diverse andere Bereiche, aber diese finden Sie im Gesetzestext sehr gut aufgeführt.
Doch was tun, wenn ich eine Drohne sehe und ich mir nicht sicher bin, ob dieser Flug korrekt ausgeführt wird? Machen Sie den Steuerer ausfindig und fragen Sie nach der Landung der Drohne, bitte nicht vorher, höflich nach dem Grund des Fluges. Jeder geschulte Fernpilot wird Ihnen unaufgefordert alle Unterlagen und Nachweise vorlegen, um Sie zu beruhigen. Sollte dieses nicht geschehen, bleiben Sie ruhig und informieren Sie die Polizei, damit diese den Fall aufnehmen und an die zuständigen Behörden weitergeben kann.
Sollten Sie Interesse am Drohnenfliegen als Hobby haben oder sogar überlegen, diese in Ihrem Betrieb einzusetzen, empfiehlt es sich die Seiten des Bundesverbandes der Copter Piloten (BVCP) oder des Deutscher Modellflieger Verband e.V. (DFMV) zu besuchen. Dort erfahren Sie alles rund um das Thema „Drohnen“.